Vereinsstatuten

Artikel 1: Name

Unter dem Namen Vogelschutz Chur besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Chur.

Artikel 2: Zugehörigkeit Und datenschutz

Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei BirdLife Graubünden/Grischun/Grigioni, vormals Bündner Vogelschutz BVS, und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS-BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Die Mitgliederadressen können zur Ausübung ihrer Funktionen an diese Dachverbände weitergegeben werden. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei BridLife Graubünden/Grischun/Grigioni und BirdLife Schweiz gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.

 

Artikel 3: Zweck

Der Verein bezweckt den Erhalt der einheimischen Vogelwelt durch:

  • den Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensräume
  • die Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt.

Artikel 4: Mittel

Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

  1. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen.
  2. Förderung der Jugendarbeit
  3. Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten und Betreuung von Nisthilfen
  4. Vertretung der Interessen des Natur und Vogelschutzes bei Behörden
  5. Mitarbeit bei der Erarbeitung von Grundlagen über die Natur
  6. Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen

Artikel 5: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

   a) Einzelmitgliedern

   b) Familienmitgliedern

   c) Jugendmitgliedern

   d) Ehrenmitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder a) bis c) erfolgt durch den Vorstand. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.

Artikel 6: Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand ernannt.

Artikel 7: Austritt

Austritte sind dem Vorstand mitzuteilen.
Mitglieder, welche ihre Jahresbeiträge nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8: Organe

Organe sind:
  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Revisorinnen und Revisoren.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 9: Generalversammlung

Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.

Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

Unter besonderen Umständen können die Abstimmungen oder Wahlen auf schriftlichem oder elektronischem Weg (zum Beispiel per E-Mail) durchgeführt werden.

Artikel 10: GV, Zuständigkeit

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV,
  • Abnahme des Jahresberichts,
  • Abnahme der Jahresrechnung,
  • Anregungen zum Jahresprogramm,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren,
  • Wahl der Delegierten beim Kantonalverband,
  • Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5,
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

Artikel 11: GV, Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Sie verfügen über je eine Stimme. Familienmitglieder verfügen über zwei Stimmen, sofern auch zwei Personen anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.

Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 12: Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 4 – 7 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst.

Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 15: Revisorinnen und Revisoren

Die GV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

Artikel 16: Finanzen

Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.

Ausgaben des Vereins sind: Aufwendungen für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz (SVS).

Vorstand und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Artikel 17: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 18: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 19: Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.

Artikel 20: Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig.
lm Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband Bündner Vogelschutz zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

Artikel 21: Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. März 2001 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

 

Chur, den 7. März 2001

Namens der Generalversammlung:

 

Der Präsident:                                     Der Aktuar:

Jürg Hosang                                       Jürg Hassler

 

Mit sofortiger Wirkung revidiert an der Generalversammlung vom 8. März 2022

 

Der Präsident:                                     Die Aktuarin:

Ueli Bühler                                          Miriam Arpagaus